Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den in den VBRS-Richtlinien für die einzelnen Delikte empfohlenen Strafen sind zutreffend; darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 377 f.): Für Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG sehen die VBRS-Richtlinien bei einer ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 und bei mehreren Fahrten eine Busse von max. CHF 1'000.00 vor. Bei weiteren Anzeigen innert 2 Jahren sehen die Richtlinien eine Busse von CHF 200.00 und bei mehreren Fahrten eine Busse von max. CHF 1'000.00.