Ergänzend kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 377). Soweit sich die Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug äusserte, sind ihre Ausführungen indes irrelevant. Wie die Vorinstanz feststellte, trifft es zu, dass die 35 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl BM 21 1936 bereits vollzogen wurden (vgl. pag. 687), obwohl der besagte Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, sondern angefochten wurde und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen war.