16.9 Unbedingter Strafvollzug / Anrechnung bereits verbüsste Strafe Gestützt auf die vorliegenden Umstände – insbesondere die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen, die Delinquenz während laufendem Verfahren und die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, aber dennoch weiter delinquierte – ist klar, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. Ergänzend kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;