27 von 105 Tagen auf 90 Tage reduzierte, weil der Beschuldigte, hätte er die zu beurteilenden Strafbefehle nicht angefochten, «kumulativ» zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden wäre (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 376), unverständlich erscheint. 16.9 Unbedingter Strafvollzug /