391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Festgehalten sei an dieser Stelle indes, dass das Vorgehen der Vorinstanz, wonach sie die von ihr als tat- und verschuldensangemessen erachtete Freiheitsstrafe