Verschlechterungsverbot Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die Hausfriedensbrüche und die AIG-Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessene Sanktion. Weil die Kammer vorliegend – wie unter Erwägung 5 festgehalten – aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen.