16.7.3 Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht. 16.7.4 Fazit Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und während laufendem Verfahren weiter delinquierte, ist die gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte Freiheitsstrafe von 80 Tagen um 40 Tage auf 120 Tage zu erhöhen. 16.8 Fazit Strafmass / Verschlechterungsverbot Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die Hausfriedensbrüche und die AIG-Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessene Sanktion.