210 f.) belegen, delinquierte der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut mehrfach, was eine Straferhöhung zur Folge hat. Ferner verhielt er sich auch während der Berufungsverhandlung unkooperativ, soweit er der Vorsitzenden wiederholt ins Wort fiel, sich nicht an die strafprozessualen Regeln halten wollte und den Gerichtssaal schliesslich freiwillig verliess (siehe pag. 740 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich daher straferhöhend aus. 16.7.3 Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht.