Der Beschuldigte konnte die ihm zur Last gelegten Taten denn auch nicht bestreiten, wurde er doch in allen Fällen «in flagranti» aufgegriffen. Entsprechend muss auch ein Geständnisrabatt entfallen (beispielhaft: OGer/BE vom 22. Juni 2017, SK 15 75, E.15.4.2). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich somit insgesamt neutral aus.