Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig verhalten. Sowohl während der Einvernahme vom 18. Mai 2021 als auch bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2021 hat der Beschuldigte die zuständige Staatsanwältin bzw. den Gerichtspräsidenten mehrfach unterbrochen. Dies soll ihm jedoch nicht straferhöhend angerechnet werden (beispielhaft: pag. 94, Z. 41; pag. 95, Z. 71; pag. 98, Z. 165; pag. 305, Z. 29; pag. 306, Z. 44; pag. 307, Z. 44). Der Beschuldigte konnte die ihm zur Last gelegten Taten denn auch nicht bestreiten, wurde er doch in allen Fällen «in flagranti» aufgegriffen.