Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten als angemessen erachtete Straferhöhung um 25 Tage erscheint aus Sicht der Kammer unter diesen Umständen schliesslich zu gering. 16.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 375 f.): Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig verhalten.