26 mals: AUG) und wegen Hausfriedensbruchs sowie zusätzlich wegen mehrfach begangener Hinderung einer Amtshandlung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt (pag. 707 ff.). Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten als angemessen erachtete Straferhöhung um 25 Tage erscheint aus Sicht der Kammer unter diesen Umständen schliesslich zu gering.