Der Beschuldigte war gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht jedoch nie offiziell in AA.________ gemeldet und der Polizei ist kein aktuelles Domizil bekannt (pag. 651). Zudem ist der Vorinstanz nicht zuzustimmen, soweit sie erwog, der Beschuldigte habe nicht erklären wollen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, vor der Coronapandemie habe er an Festivals und Veranstaltungen Flaschen gesammelt und so Geld verdient (pag. 98 Z. 178 ff.).