Diese Ausführungen sind insoweit zu ergänzen bzw. zu präzisieren, als festzuhalten ist, dass der Beschuldigte mittlerweile wie erwähnt seit rund 8 ½ Jahren auf der Strasse lebt und die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AIG vom 12. April 2012 im aktuellen Strafregisterauszug mittlerweile gelöscht ist (pag. 707 ff.). Ansonsten hat sich an seinen persönlichen Umständen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soweit ersichtlich nichts geändert hat. Der Beschuldigte war gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht jedoch nie offiziell in AA.