Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach (auch einschlägig) vorbestraft. Seit 2012 wurde er wiederholt wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 AIG verurteilt. Nebst weiterer Delikte kommen ab 2018 insgesamt vier Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs, teilweise im Zusammenhang mit Diebstahl mit geringem Vermögenswert hinzu. Weder bedingte noch unbedingte Geld- bzw. Freiheitsstrafen konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Dieser Umstand wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Das Gericht erachtet eine Erhöhung von 25 SE als angemessen.