25 rung vom 1. Juli 2020 verboten worden war, Liegenschaften der Genossenschaft F.________ im Kanton Bern zu betreten. Auch dieser Vorfall ist weitgehend vergleichbar mit denjenigen vom 12. und vom 13. November 2020, weshalb dafür mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 16.3 eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen veranschlagt wird. Davon werden 10 Tage zur Einsatzstrafe asperiert. 16.6 Zwischenfazit: Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 80 Tage Freiheitsstrafe.