Davon sind zwei Drittel bzw. 10 Tage asperierenderweise zu berücksichtigen. 16.4 Asperation des Hausfriedensbruchs vom 13. November 2020 Am 13. November 2020 betrat der Beschuldigte trotz Hausverbot die C.________ Filiale an der D.________ (Ort), um zwei Anker Bier zu entwenden. Der Vorfall ist damit nahezu identisch mit demjenigen vom 12. November 2020, weshalb vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.3 verwiesen wird. Die Kammer erachtet somit auch für diesen Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als gerechtfertigt. Im Rahmen der Asperation werden davon 10 Tage berücksichtigt.