Es gibt andere Lebensmittelgeschäfte, bei welchen er – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Hausverbot hat. Eine Not- oder Zwangslage ist sodann nicht ersichtlich, gibt es in der Schweiz gratis Lebensmittelabgaben von Hilfsorganisationen. Gesamthaft wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten – verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen – sehr leicht und ist vergleichbar mit demjenigen des Täters gemäss Referenzsachverhalt. Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint daher verschuldensangemessen. Davon sind zwei Drittel bzw. 10 Tage asperierenderweise zu berücksichtigen.