(Strasse) in Bern, obwohl ihm dies mit Hausverbot vom 5. November 2020 untersagt worden war. Der Hausfriedensbruch war Mittel zum Zweck, um im Geschäft zwei Energydrinks und Lebensmittel zu entwenden – mithin die notwendige Begleiterscheinung für den Diebstahl. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt damit leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Es gibt andere Lebensmittelgeschäfte, bei welchen er – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Hausverbot hat.