186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Sanktionierung mit 15 Strafeinheiten vor (S. 49). Der Beschuldigte betrat am 12. November 2020 die C.________ Filiale an der B.________ (Strasse) in Bern, obwohl ihm dies mit Hausverbot vom 5. November 2020 untersagt worden war.