Diese Widerhandlung gegen das AIG ist weitgehend mit derjenigen vom 25. Juni 2021 vergleichbar, weshalb vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.1 verwiesen wird. Eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen erscheint damit verschuldensangemessen. Davon sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 20 Tage, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 16.3 Asperation des Hausfriedensbruchs vom 12. November 2020 Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1).