24 16.2 Asperation der Widerhandlung gegen das AIG vom 10. August 2021 Am 10. August 2021 hielt sich der Beschuldigte auf dem Trottoir vor dem Z.________, mithin erneut im Gebiet der Gemeinde Bern auf, obwohl ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 verboten worden war, dieses für zwei Jahre zu betreten. Diese Widerhandlung gegen das AIG ist weitgehend mit derjenigen vom 25. Juni 2021 vergleichbar, weshalb vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 16.1 verwiesen wird.