Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte das Verbot ohne Weiteres akzeptieren und sich rechtskonform verhalten können. Er befand sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – weder in einer Not- noch in einer Zwangslage, die nur noch deliktisches Handeln zugelassen hätte (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 373). Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu werten. 16.1.3 Fazit Tatverschulden