Die von der Vorinstanz gestützt darauf auf 30 Tage festgesetzte Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe, wonach die Ausgrenzung «nicht gehe», weil er in Bern wohne und seit Jahren «mit dem Finanzdepartement», welches sich in Bern befinde, «am reklamieren» sei (pag. 137 Z. 25 f. und Z. 41), sind weder nachvollziehbar noch vermögen sie ihn zu entlasten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts