Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte handelte weder besonders raffiniert noch planmässig. Zudem erscheint sein Vorgehen nicht speziell verwerflich. Er zeigte mit seinem Verhalten indes, dass er sich um die Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 resp. um das Verbot, die Gemeinde Bern für zwei Jahre zu betreten, foutiert. Fazit In Würdigung dieser Umstände erweist sich das objektive Tatverschulden – verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen – als leicht. Die von der Vorinstanz gestützt darauf auf 30 Tage festgesetzte Freiheitsstrafe erscheint angemessen.