119 Abs. 1 AIG 25-60 Strafeinheiten vor (S. 30). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lebt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit rund 13 ½ Jahren in Bern und seit 8 ½ Jahren «auf der Strasse von Bern» (pag. 136 Z. 15 und Z. 21 sowie pag. 137 Z. 31 f.). Mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 wurde ihm verboten, das Gebiet der Gemeinde Bern für zwei Jahre zu betreten. Nur rund zwei Wochen später – am 25. Juni 2021 – schlief der Beschuldigte um ca. 1:45 Uhr an der O.________ (Strasse), mithin im Berner Gemeindegebiet. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns