23 16.1 Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das AIG vom 25. Juni 2021 16.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG 25-60 Strafeinheiten vor (S. 30).