41 Abs. 1 lit. b StGB zu bejahen, zumal eine Geldstrafe angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte. Für die zu beurteilenden Übertretungen (geringfügige Diebstähle, Ungehorsam eines Schuldners im Betreibungsverfahren und Widerhandlungen gegen das PBG) wird schliesslich eine (Gesamt-)Übertretungsbusse auszufällen sein (E. 17 unten).