Diese Ausführungen sind mit Verweis auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 8. Dezember 2022 und dem Hinweis, dass die erste von der Vorinstanz genannte Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG (neu: AIG) vom 12. April 2012 mittlerweile gelöscht ist, zutreffend (pag. 707 ff.). Die Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, wonach (ausnahmsweise) auf eine Geldstrafe statt auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden darf, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist damit offensichtlich erfüllt. Ferner ist auch Art. 41 Abs. 1 lit.