Gleiches gilt für die Missachtung einer Ausgrenzung, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes verurteilt wurde. Angesichts dieses Umstandes erscheint es dem Gericht somit sowohl für die begangenen Hausfriedensbrüche als auch für Missachtungen einer Ausgrenzung weder möglich noch zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird.