Wenn die strengere Sanktionsform der Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weitere (gleiche) Straftaten zu begehen, würde eine Geldstrafe spezialpräventiv erst recht keine Wirkung entfalten. Gleiches gilt für die Missachtung einer Ausgrenzung, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes verurteilt wurde.