Der Strafregisterauszug zeigt anschaulich, dass sich der Beschuldigte bisher weder von bedingten, noch unbedingten Freiheitsstrafen beeindrucken liess. Da bereits in der Vergangenheit Geldstrafen im Zusammenhang mit begangenen Hausfriedensbrüchen als ungeeignet beurteilt wurden, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wäre es vorliegend nicht vertretbar, diese Sichtweise nun zu ändern. Wenn die strengere Sanktionsform der Freiheitsstrafe den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weitere (gleiche) Straftaten zu begehen, würde eine Geldstrafe spezialpräventiv erst recht keine Wirkung entfalten.