Im Folgenden ist für die zu beurteilenden Vergehen (Hausfriedensbrüche und AIG- Widerhandlungen), die sowohl mit Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert sind, eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen (E. 16 unten). Massgebend dafür sind primär die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine mangelnde Einsicht und Bereitschaft, sein Verhalten zu ändern und sich an die