Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (zum Ganzen BGE 144 IV 217). Im Folgenden ist für die zu beurteilenden Vergehen (Hausfriedensbrüche und AIG- Widerhandlungen), die sowohl mit Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert sind, eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen (E. 16 unten).