Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen, zur Strafart betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vergehen (Freiheitsstrafe) und zur Anwendung des Asperationsprinzips, soweit mehrere Vergehen mit Freiheitsstrafe und mehrere Übertretungen mit Busse sanktioniert werden, sind ebenfalls zutreffend; auch darauf wird integral verwiesen (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 370 ff.). Ergänzt sei, dass die Voraussetzungen der Gleichartigkeit der Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dann erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt.