Ob in den jeweiligen Tatzeitpunkten eine konkrete Gefahr (z.B. gegen Leib und Leben infolge Kälte) vorlag, lässt sich – wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt – indes nicht beurteilen und wird vom Beschuldigten auch nur in pauschaler Form vorgebracht. Selbst bei Bejahung der unmittelbaren Gefahr wäre es dem Beschuldigten, wie die Vorinstanz korrekt schlussfolgerte, infolge der absoluten Subsidiarität des Notstandsrechts jedoch zumutbar gewesen, andere Massnahmen zu ergreifen – beispielsweise eine Notschlafstelle aufzusuchen – und dadurch nicht straffällig zu werden (zum Ganzen S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.