21 2021 beziehen dürfte. Ob in den jeweiligen Tatzeitpunkten eine konkrete Gefahr (z.B. gegen Leib und Leben infolge Kälte) vorlag, lässt sich – wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt – indes nicht beurteilen und wird vom Beschuldigten auch nur in pauschaler Form vorgebracht.