57 Abs. 3 PBG. Soweit der Beschuldigte rechtfertigenderweise geltend machte, er habe sich aufgrund der Kälte öfters in öffentlichen Verkehrsmitteln aufhalten müssen und den betroffenen Unternehmen zudem angeboten, die ausstehenden Schulden zu begleichen, sobald er seine Entschädigung erhalten habe (pag. 99 Z. 202 ff. und pag. 65), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten vorgebrachte Kälte nur auf die Taten im Zeitraum von November 2020 bis Dezember