57 f. und pag. 209). Der Beschuldigte fuhr gemäss den voranstehenden Ausführungen unter den Erwägungen 7.5.4 und E. 9.2.4 am 24. November 2020, am 28. November 2020, am 14. Dezember 2020, am 15. Dezember 2020, am 23. Mai 2021 und am 5. Juni 2021 in Bern sowie am 9. Juni 2021 in Köniz ohne gültigen Fahrausweis mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der G.________ und der H.________ AG, obwohl er um die Entgeltlichkeit der Leistung wusste. Er handelte somit in allen Fällen objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.