darauf wird verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 632 f.). 13.2 Subsumtion Gemäss den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 7.4.4 wohnte der Beschuldigte dem Termin vom 19. Januar 2021 auf dem Betreibungsamt wissentlich und willentlich weder bei noch liess er sich vertreten, obwohl er mit der «letzten» Vorladung des Betreibungsamtes vom 7. Januar 2021 schriftlich und mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung, mithin rechtmässig dazu verpflichtet worden war. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.