20 13. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 323 Ziff. 1 StGB macht sich insbesondere der Schuldner im Betreibungsverfahren schuldig, der einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden ist, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG). Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 323 Ziff. 1 StGB sind zutreffend; darauf wird verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.