359 f.). Der Beschuldigte handelte damit nicht rechtmässig im Sinne des rechtfertigenden Notstands. Ein entschuldbarer Notstand gemäss Art. 18 StGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des (geringfügigen) Diebstahls, mehrfach begangen am 12. und am 13. November 2020 an der B.________ (Strasse) bzw. an der D.________ (Ort) in Bern zum Nachteil der C.________ Genossenschaft, schuldig zu erklären. 12.3 Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs besteht echte Konkurrenz (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 229 zu Art. 139 StGB).