17 StGB darstellen, die nicht anders hätte abgewandt werden können. Die vom Bundesrat mittels Verordnungsrecht verfügten Massnahmen wurden – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – rechtmässig erlassen. Zudem hätte der Beschuldigte die Gefahr (bspw. von Leib und Leben infolge Hunger), wenn man eine solche bejahen würde, abwenden können, ohne dabei straffällig zu werden, indem er beispielsweise Hilfe und Unterstützung von sozialen Institutionen wie der Caritas oder dergleichen in Anspruch hätte nehmen können (zum Ganzen S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 f.).