Soweit die vom Beschuldigten – wie die Vorinstanz es nannte – «in pauschaler Weise» geltend gemachte «Rechtfertigung» angehend, wonach die vom Bundesrat beschlossenen Covid-Massnahmen es ihm verunmöglicht hätten, ein Einkommen zu generieren und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und er entgegen allen anderen keine Covid-Erwerbsausfallentschädigung enthalten habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschuldigten erwähnten Punkte keine konkrete, unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB darstellen, die nicht anders hätte abgewandt werden können.