Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls in beiden Fällen erfüllt. Soweit die vom Beschuldigten – wie die Vorinstanz es nannte – «in pauschaler Weise» geltend gemachte «Rechtfertigung» angehend, wonach die vom Bundesrat beschlossenen Covid-Massnahmen es ihm verunmöglicht hätten, ein Einkommen zu generieren und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und er entgegen allen anderen keine Covid-Erwerbsausfallentschädigung enthalten habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschuldigten erwähnten Punkte keine konkrete, unmittelbare Gefahr im Sinne von Art.