Der Beschuldigte entwendete der C.________ Genossenschaft mithin sowohl am 12. als auch am 13. November 2020 fremde bewegliche Sachen und eignete sich diese an, womit der objektive Tatbestand in beiden Fällen erfüllt ist. Er handelte zudem direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Ferner ist gestützt auf seine Aussagen, wonach er Lebensmittel und Getränke weggenommen habe, weil er etwas zum Essen und Trinken gebraucht habe, anzunehmen, dass sich sein Wille nur auf einen geringen Vermögenswert richtete. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls in beiden Fällen erfüllt.