18 Abs. 2 StGB). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand des geringfügigen Diebstahls sowie zum rechtfertigenden und entschuldbaren Notstand sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 358 f.).