12. Geringfügiger Diebstahl 12.1 Theoretische Grundlagen Des geringfügigen Diebstahls macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB auf Antrag schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, und sich die Tat nur auf einen geringfügigen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Gemäss Art.