Die Beweiswürdigung ergab (E. 8.4 und E. 9.1.4 oben), dass sich der Beschuldigte am 25. Juni 2021 an der O.________ (Strasse) und am 10. August 2021 an der P.________ (Strasse) – mithin im Gebiet der Gemeinde Bern – aufhielt, obwohl er wusste, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 11. Juni 2021 verboten worden war, das Gemeindegebiet Bern ab sofort für zwei Jahre zu betreten. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 AIG sind somit in beiden Fällen erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.