10. Hausfriedensbruch 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten unter anderem unrechtmässig in ein Haus eindringt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 186 StGB sind zutreffend; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 357). 10.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge der C.________ Genossenschaft und der Genossenschaft F.________ liegen vor (pag. 1, pag. 14 und pag. 39 f.).